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Überblick über unsere Recherchen zu den Todesurteilen des Mannheimer
NS-Sondergerichts
Zuständig war das Sondergericht zunächst für politische "Delikte": es ging um
das Ausschalten von Sozialdemokraten und Kommunisten; es richtete sich aber auch gegen "ernste Bibelforscher"
und Katholiken und Leute, die politische Witze erzählten oder sonst irgendwie
über Nazigrößen lästerten. In der Zeit von 33 bis 38 wurden vom Sondergericht
Mannheim keine Todesurteile verhängt. Vermutlich haben aber lange Haftstrafen
in KZs oder die Einweisung in Heil- und Pflegeanstalten letztlich doch auch
oftmals den Tod bedeutet.
Ab 1938 und besonders unmittelbar bei Kriegsbeginn wurde die Zuständigkeit der
Sondergerichte durch mehrere Gesetze und Verordnungen drastisch ausgeweitet.,
z.B. die Kriegswirtschaftsverordnung (darunter fielen Schwarzschlachten und
Handel mit Lebensmittelmarken), die "Volksschädlingsverordnung" (Straftaten
während der Verdunklung, Diebstahl bei Luftangriffen, "Plündern",
Feldpostunterschlagung). Praktisch alles, was - wie es hieß: "in der
Öffentlichkeit Erregung hervorruft", konnte vor dem Sondergericht angeklagt
werden. Gleichzeitig wurde für viele "Delikte" die Todesstrafe eingeführt.
Darauf gründete sich die falsche Vorstellung, daß die Sondergerichte jetzt für
die allgemeine Kriminalität zuständig seinen. Mit dieser Schutzbehauptung haben
sich nach dem Krieg die beteiligten Richter und Staatsanwälte erfolgreich
reingewaschen. Und wider besseres Wissen berief sich darauf auch noch 1985
der Deutsche Bundestag. Als der nämlich nach 40 Jahren endlich die Urteile
des Volksgerichtshofs pauschal für "nichtig" erklärte, hat er die
Unrechtsentscheidungen der Sondergerichte bewußt ausgespart, mit der
Begründung, daß es sich "bei den meisten dort abgeurteilten Fällen um
Täter der allgemeinen Schwerkriminalität" gehandelt habe.
Vor dem Mannheimer Sondergericht sind insgesamt ca. 3000 Menschen angeklagt
worden. Ihre "Taten" bestanden oft in eher harmlosen politischen Bemerkungen
und Witzen, Abhören ausländischer Sender oder mitmenschlicher Umgang mit
Kriegsgefangenen, was mit monatelangem Gefängnis bestraft wurde. Andere
wurden z.B. wegen Schwarzschlachtens zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.
In der Zeit zwischen 1938 und März 1945 wurden 84 Menschen zum Tode verurteilt.
Fünf wurden begnadigt, zwei starben kurz vor ihrer Hinrichtung, für vier Verurteilte
verhinderte das Kriegende die Vollstreckung des Todesurteils. 73 Menschen wurden
aufgrund eines Urteils des Sondergerichts Mannheim hingerichtet.
Wir haben uns auf die Erforschung der Todesurteile konzentriert, weil wir die
Behauptung der "Schwerkriminalität" überprüfen wollten.
Über die Hälfte der zu Tode Verurteilten haben kleine Diebstähle oder
Unterschlagungen zum eigenen unmittelbaren Verbrauch begangen, was ihre
Aburteilung als "Volkschädling", "Plünderer" oder "Gewohnheitsverbrecher"
zur Folge hatte. Viele wurden von Nachbarn und mißgünstigen Personen denunziert.
Die anderen Verurteilten haben Rechtsverletzungen, größeren Betrug oder Gewalttaten
begangen, die auch heute noch bestraft würden. Doch auch ihrer ist als Opfer der
NS-Justiz zu gedenken, auch sie waren dem politischen Ziel der damaligen
Machthaber unterworfen, die "Volksgemeinschaft" zu "reinigen" und
"Schädlinge auszumerzen".
45 Richter und 28 Staatsanwälte waren am Sondergericht Mannheim tätig gewesen.
Von 38 Juristen wissen wir um ihre Beteiligung an Todesurteilen. Nach 1945
haben die meisten ihre Karriere fortgesetzt (9 waren zu alt, 21 blieben im Amt,
von 8 ehemaligen Richtern konnten wir keine Spuren mehr finden). Viele hatten
bis weit in die 70er Jahre hinein maßgeblichen Einfluss auf die Justiz und
Verwaltung von Mannheim und Umgebung, z.B. als Generalstaatsanwalt, als Richter
am BGH oder als Regierungspräsident.
Keiner der Mannheimer Richter und Staatsanwälte ist wegen seiner Terror-Urteile
je gerügt oder bestraft worden.
Ihre Schutzbehauptung, es habe sich bei den Sondergerichtsfällen vor allem um
Schwerkriminalität gehandelt, konnten sie 50 Jahre lang aufrechterhalten. Noch
1993 lehnte es ein Oberlandesgericht ab, das Plünderungsurteil eines
Sondergerichts aufzuheben, weil die Tat nicht allein nach nationalsozialistischer
Auffassung strafbar gewesen sei sondern auch nach heutigem Recht als Diebstahl,
Unterschlagung oder Hehlerei zu verurteilen sei. Und noch 1997 konnte der betagte
Chefredakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, Friedrich Karl Fromme, quasi als
Augenzeuge schreiben:
"Wer den Bombenterror gegen die Zivilbevölkerung miterlebt hat, weiß, daß jene
Plünderer nicht aus Not gehandelt haben, daß sie sich vielmehr die Not ihrer
Mitbürger zunutze gemacht haben. In den damaligen Ausnahmelagen galt ein solches
Verhalten als Anlaß für harte Strafen, und die Rechtssprechung ist allzumal,
welches Wort man auch dafür finden möge, gerade in einer Demokratie nicht zu
denken ohne Rücksicht auf die Gefühle der Rechtsunterworfenen". (FAZ, 17.5.97
Leitartikel)
Die unterschwellige Berufung auf das "gesunde Volksempfinden", das behauptete
Wissen, daß es sich um gemeine Kriminelle gehandelt habe, deren Bestrafung wegen
der allgemein angespannten Kriegssituation "hart aber gerecht" gewesen sei, ist
Ausdruck davon, wie nachhaltig die NS-Juristen ihren durch und durch
politischen Terrorurteilen den Anstrich des Legalen und "Richtigen" geben
konnten.
Die Betroffenen und vielfach auch deren Angehörigen lebten noch Jahrzehnte lang
in Scham und Demütigung. Viele mußten ihre Strafen auch nach dem Krieg noch
absitzen oder bis in die 60er Jahre hinein abbezahlen, während die Justiztäter
sich in Spruchkammerverfahren immer weißere Westen wuschen.
Im Mai 1998 hat sich der deutsche Bundestag endlich dazu durchgerungen, diese
strafrechtlichen Entscheidungen als politische Urteile anzuerkennen, die der
Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des Nationalsozialistischen Unrechtsregimes
dienten und die gegen die elementaren Gedanken der Gerechtigkeit verstießen.
Mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
Strafrechtspflege wurden die meisten Urteile pauschal aufgehoben und Verfahren
eingestellt. Es ist ein technokratisches Gesetz, das einen Schlussstrich ziehen
soll, ohne dass die NS-Juristen als Täter benannt werden und das die Erinnerung
an die Opfer der NS-Justiz gar nicht erst aufkommen lässt. Von Wiedergutmachung
ganz zu schweigen.
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